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Bekanntmachung des Landratsamtes Kitzingen über die Ausweisung bezeichneter Gebiete zur Verfahrenserleichterung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG)

Biebelried, den 05.09.2024

bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen

 

Die Kommunen sind gem. Art. 34 BayWG grundsätzlich zur Abwasserbeseitigung verpichtet. Durch ein Abwasserbeseitigungskonzept können sich Kommunen von dieser Picht befreien und diese auf Grundstückseigentümer übertragen.
Letztere sind dann für die ordnungsgemäße Behandlung und Beseitigung der auf dem Anwesen anfallenden Abwässer durch eine Kleinkläranlage selbst verantwortlich. Die Gemeinde Biebelried hat ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellt. In diesem Konzept sind Gebiete dargestellt, die auf Dauer nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) hat die Anforderungen, die dort jeweils an die Abwasserbeseitigung zu stellen sind, ermittelt. Das Landratsamt weist nun die sog. „bezeichneten Gebiete“ aus. In diesen sog. „bezeichneten Gebieten“ gelten dann Verfahrenserleichterungen bei Anträgen für Abwassereinleitungen in Gewässer aus Kleinkläranlagen. Erstens erfolgt die Begutachtung des Antrags nicht mehr durch das WWA, sondern durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), zweitens kann das Landratsamt durch das Eintretenlassen der Genehmigungsktion auf den Erlass eines Genehmigungsbescheids verzichten.
Die in der folgenden Liste aufgeführten Grundstücke in der Gemeinde Biebelried werden als bezeichnete Gebiete gem. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG ausgewiesen. Es gelten die jeweiligen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gemäß der Liste und dem aufgeführten maßgeblichen Anhang.