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Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwammspinners (Lymantria dispar L.), betreffend das Gebiet Biebelried
20.04.2018Allgemeinverfügung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen vom 10. April 2018
Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG); Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwammspinners (Lymantria dispar L.), betreffend das Gebiet Biebelried
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Kitzingen erlässt folgende Allgemeinverfügung:
1. Befallsgebiete
Die Eichenwälder (Rein- und Mischbestände) auf den nachfolgend genannten Flumummern werden zu Befallsgebieten des Schwammspinners (Lymantria dispar) erklärt, in denen die unter 2. genannten Maßnahmen zu dulden bzw. durchzuführen sind: Siehe Anhang
2. Bekämpfung / Duldung
In den unter 1. genannten Befallsgebieten hat die untere Forstbehörde am AELF Kitzinqen den Schwammspinner sachgemäß und sachkundig, unverzüglich und wirksam zu bekämpfen (vgl. Hinweise). Sie kann dafür sachkundige Dritte beauftragen. Der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte hat die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden. Die Bekanntgabe der Flumummern, die zur Bekämpfungsfläche zählen, erfolgt vorbehaltlich naturschutzfachlicher bzw. naturschutzrechtlicher Einschränkungen.
3. Widerruf
Die Ailgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
4. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 2 wird angeordnet.
5. Einsicht
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim AELF Kitzingen, Bereich Forsten, Mainbemheimer Straße 103, 97318 Kitzingen während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Ferner werden die Allgemeinverfügung und ihre Begründung auf der Homepage des AELF Kitzingen unter www,aelf-ktbavern.de eingestellt.
6. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie gilt bis zum 31. Juli 2018.
Gründe
I.
Die wärmegetönten Eichen- und Eichenmischwäider Mittel- und Unterfrankens gehören zum typischen Gefährdungsgebiet für Befall durch den Schwammspinner. Diese Schmetteriingsart baut in ca. 10-jährigen Zeitabständen und besonders nach heißen, trockenen Jahren sehr schnell Massenvermehrungen auf. Die Besatzdichten in betroffenen Waidbeständen sind dann so hoch, dass es zu einer kompletten Entlaubung der Bäume und teils massiven Folgeschäden besonders an der Eiche kommt. Seitens der zuständigen Forstbehörden wurde in den genannten Befallsgebieten ein bestandesbedrohender Befall festgestellt. Um bestandesbedrohende Schäden zu verhindern, wird die vorliegende Allgemeinverfügung erlassen.
II.
1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit zum Erlass dieser Allgemeinverfügung durch das AELF Kitzingen folgt aus Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVB! S. 470) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
2. Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 2 stützen sich auf §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 8 PflSchG. Nach § 8 PflSchG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 PflSchG ergreifen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nicht getroffen ist oder eine durch eine solche Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Eine Regelung durch Rechtsverordnung steht der Allgemeinverfügung nicht entgegen. Die Maßnahme nach Zfff. 2 des Bescheids folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PflSchG. Bei Durchführung der Maßnahmen sind die Vorgaben des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Die Bekämpfung hat sachkundig (unter Beachtung der Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung vom 27.06.2013), nach guter fachlicher Praxis (gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit SS 12 ff PflSchG) und sachgemäß nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Die wirksame Bekämpfung des Schwammspinners ist regelmäßig nur in der Zeit von Mitte April bis Ende Juni - je nach Insekt und Witterung - durch die Ausbringung eines zulässigen Pflanzenschutzmittels aus der Luft möglich. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist § 18 PflSchG zu beachten. Die Anordnung von Maßnahmen nach § 8 PflSchG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie war geboten, da der Schwammspinner durch flächigen Kahlfraß in Eichen- und Eichen-Mischwäldern erhebliche Schäden in Form von akuter Mortalität und chronischen Absterbeverläufen infolge von Sekundärbefall durch Eichenprachtkäfer und/oder pathogene Pilze verursachen kann. Daher besteht die dringende Notwendigkeit, das Ausmaß des Befalls durch Kontrollen festzustellen und durch entsprechende Maßnahmen die weitere Ausbreitung zu verhindern und die Besatzdichte auf Werte unterhalb der Schadschwelle zu reduzieren. Die angeordneten Maßnahmen sind zur Erreichung dieses Ziels geeignet und angemessen, insbesondere waren mildere Mittel nicht ersichtlich.
3. Die Bestimmungen in Ziff. 3 stützen sich auf Art. 36 Abs. 2 Nm. 3 und 5 BayVwVfG.
4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach Ziff. 4 ist im öffentlichen Interesse erforderlich (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unverzügliche Ergreifung der unter Ziffer 1-5 genannten Maßnahmen begegnet werden, insbesondere droht bei zeitlicher Verzögerung durch Rechtsbehelfsverfahren eine schnelle flächige Ausbreitung des Schädlings und der Aufbau sehr hoher Populationsdichten auch angrenzend an das Befallsgebiet. Die Überwachung und Eindämmung der Massenvermehrung wird dadurch erheblich erschwert bis unmöglich.
5. Die Allgemeinverfügung wird im Bayerischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt gegeben (Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit maßgeblichen Gründe machen es erforderlich, dass die Allgemeinverfügung sofort mit der Bekanntgabe wirksam wird. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG war deshalb zu bestimmen, dass als Tag der Bekanntgabe der auf die Bekanntmachung folgende Tag gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (siehe unten „Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung“).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist einzulegen bei dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen, Mainbernheimer Straße 103, 97318 Kitzingen
Im Falle der Einlegung des Widerspruchs per E-Mail mittels eines mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Dokuments: poststelle@aelf-kt.bayem.de
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg in 97082 Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Zur elektronischen Einlegung von Klagen und anderen gerichtlichen Rechtsbehelfen siehe unten „Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung“
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 110265, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Zur elektronischen Einlegung von Klagen und anderen gerichtlichen Rechtsbehelfen siehe unten „Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung“
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 6 der Allgemeinverfügung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); das bedeutet, dass die Aligemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Beim AELF Krtzingen (§ 80 Abs. 4 VwGO) oder beim oben genannten Verwaltungsgericht kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI S. 390) wurde im Bereich des Landwirtschaftsrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
- Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Weitere Hinweise:
- Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.
- Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen sind seitens der bekämpfenden Behörde die Vorgaben des § 18 FflSchG zu beachten, insbesondere ist die Ausbringung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen nur dann zulässig. soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen, den 10.04.2018
K. Behr
Bereichsleiter Forsten
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