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Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsge-setzes vom 6. August 1981 (GVBl. S. 318) erlässt die Gemeinde Biebelried folgende Anordnung

Biebelried, den 26.03.2016
  1. In der Zeit vom 25.04.2016 bis 29.04.2016 finden im Be­reich südlich des Langeriedsgrabens und des Eherieder Baches die Grenzbegehungen durch die Feldgeschwore­nen statt.
  2. Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen wer­den überprüft:
    - Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken
    - Gemeindegrenzen
  3. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grund­stücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufge­fordert, bis zur Grenzbegehung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen.
  4. Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, bean­tragt die Gemeinde Biebelried als beteiligte Grundstücks­eigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feld­geschworenen. Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Gemeinde Bie­belried durch den Verursacher zu erstatten.

Roland Hoh - Erster Bürgermeister

 

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