Grenzbegehungen durch Feldgeschworene

Biebelried, den 03.04.2012

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 des Abmarkungsgesetzes vom 6, August 1981 (GVBl. s. 318) erlässt die Gemeinde Biebelried folgende Anordnung:

1. In der Zeit vom 02.05.2012 bis 04.05.2012 finden im Bereich  südlich des Langeriedsgrabens und des Eherieder Baches die Grenzbegehungen durch die Feldgeschworenen statt.

2. Folgende Grenzen einschließlich aller Grenzzeichen werden überprüft:

  • Grenzen und Grenzzeichen an allen gemeindlichen Grundstücken
  • Gemeindegrenzen

3. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben gemäß Art. 9 AbmG dafür zu sorgen, dass die nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken werden aufgefordert, bis zur Grenzbegehung sämtliche Grenzzeichen an ihren Grundstücken sichtbar zu machen.

4. Soweit Mängel an den Grenzen und den Grenzzeichen der gemeindlichen Grundstücke festgestellt werden, beantragt die Gemeinde Biebelried als beteiligte Grundstückseigentümerin gleichzeitig deren Behebung durch die Feldgeschworenen. Kosten, die durch die Abmarkungstätigkeit der Feldgeschworenen entstehen, sind der Gemeinde Biebelried durch den Verursacher zu erstatten.

 

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