Der nächste Winter kommt bestimmt:

Biebelried, den 07.11.2011

Sicherung der Gehbahnen

Auf die Verkehrssicherungspflicht  der Grundstückseigentümer – auch an unbebauten Grundstücken – innerhalb geschlossener Ortschaften wird hingewiesen. Gerade in den Wintermonaten ist es wichtig, die Gehbahnen und Gehwege zu sichern. Die Sicherungsfläche ist an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei  Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) und bei Ausnahmefällen (z. b. Glatteisregen usw.) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Beim Fehlen eines Gehwegs muss 1 m der Straße am Fahrbandrand als Gehbahn geräumt bzw. gestreut werden. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten,  Kanaleinlaufschächte  und  Fußgängerüberwege sind bei der Räumung unbedingt freizuhalten. Die Gemeinde bittet alle Grundstückseigentümer, die erforderlichen Räumungsarbeiten ordnungsgemäß und zuverlässig zu erledigen.



 

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