Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten
Im Zusammenhang mit den im Jahr 2013 stattfindenden Wahlen (Bundestagswahl, Landtagsund Bezirkswahlen) wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz – MeldeG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 MeldeG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 MeldeG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 MeldeG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert.
Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen: Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen
Friedrich-Ebert-str. 5, 97318 Kitzingen, Zimmer 15 /16 Frau Schreiber / Frau Leiste, 09321/9166-110 / -111
Montag bis Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr