3. Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren Biebelried, Kaltensondheim und Westheim vom 2
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 des bayerischen Feuerwehrgesetzes (bayfwG)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1981 (bayRs 215-3-1-i), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVbl S. 689) erlässt die Gemeinde Biebelried folgende
SATZUNG:
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren Biebelried, Kaltensondheim und Westheim vom 17. Februar 2000 i. d. f. der 2. Änderungssatzung vom 9. Februar 2009 wird wie folgt geändert:
§ 1 Änderungen
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen“
2. Nr. 3. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
3.2. Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum sicherheitswachdienst gemäß Art.4 Abs. 2 Satz 1 bayfwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (s. § 11 Abs. 4 AVbayfwf):
bis 31.10.2012: 12,70 EUR
ab 01.11.2012: 12,90 EUR
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und
Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Kitzingen, 24.09.2012, Gemeinde Biebelried
Z i r n d t, Erste Bürgermeisterin