Meldepflicht für Brunnen und Zisternen
Nach § 5 der Wasserabgabesatzung darf gesammeltes Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Weiterhin ist die Verwendung von Grundwasser für die Garten- und Feldbewässerung zugelassen. Die Entwässerungssatzung (EWs) regelt weiterhin, dass auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechts, alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten ist (Benutzungszwang). Demnach erfüllt Wasser, das zur Toilettenspülung oder soweit eine Befreiung vom Benutzungszwang erteilt wird, auch Wasser das zur Wäschereinigung verwendet wird, die Merkmale von Schmutzwasser und ist in den gemeindlichen Kanal einzuleiten. Nach § 5 Abs. 2 BGs-EWs gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen als Abwassermenge. soweit der tatsächliche Verbrauch nicht nachgewiesen wird, werden pauschal 18 m3 pro Jahr und Einwohner angesetzt.
Sie sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen zu melden und auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Dies gilt insbesondere für den Bau, die Errichtung und den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen (z.B. Zisternen, Brunnen); Der tag der Inbetriebnahme ist der Gemeinde anzuzeigen. Das Unterlassen einer entsprechenden Meldung führt zu einer Verkürzung der Abgabe und kann mit einem Bußgeld bis 5.000,Euro geahndet werden. Die Gemeinde bietet allen Bürgern, die vergessen haben ihren Brunnen, Zisterne etc. anzuzeigen, die Gelegenheit, dies noch bis zum 31. Mai 2012 nachzuholen. Soweit die Meldung fristgerecht nachgeholt wird, erhebt die Gemeinde lediglich die bisher angefallenen Kanalbenutzungsgebühren nach. Erhält die Gemeinde von bestehenden Eigengewinnungsanlagen erst nach Fristablauf Kenntnis, wird neben den Kanalbenutzungsgebühren auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Wir bitten alle Anschlussnehmer zu prüfen, ob eine bestehende Eigengewinnungsanlage ordnungsgemäß, mit Hinweis auf die konkrete Nutzung, angezeigt wurde bzw. die Anzeige unter Vorlage der Unternehmerrechnung oder eines anderen Nachweises für die Inbetriebnahme bis spätestens 31. Mai 2012 nachzuholen.