Bekanntmachung
Die Gemeinde Biebelried hat in ihrer Sitzung am 06.12.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Mainstockheimer Weg, 1. Änderung", OT Biebelried beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Lageplan (nicht maßstäblich), der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur-Nrn.:
117, 117/1, 117/2, 117/3, 117/4, 117/5, 117/6, 139/1, 139/2, 139/3, 139/4, 141, 9060/2, 9060/3 und 9060/4 der Gemarkung Biebelried.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes zielt auf die Regelung einer sachgerechten Erschließung und die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Bebauung ab. Ferner ist beabsichtigt, die Bebauung im Ortsbereich - im Sinne des Ladesentwicklungsprogramms Bayern - zu verdichten.
Zum Verfahren hat die Gemeinde folgende Festlegungen getroffen
1. Die Planänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) zur Nachverdichtung - ohne Durchführung einer Umweltprü¬fung - durchgeführt. Die Gemeinde stellt fest, dass die Vor¬aussetzungen hierfür gegeben sind:
a. Als zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO werden weniger als 20 000 Quadratmeter zulässige Grundfläche festgelegt, nämlich ca. 1.200 qm Grundfläche.
b. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge¬setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Lan¬desrecht unterliegen, wird nicht begründet.
c. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes wer¬den durch den Bebauungsplan nicht berührt.
2. Zum Verfahren werden folgende Festlegungen getroffen:
a. Von einer frühzeitigen Unterrichtung / Erörterung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
b. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist die Auslegung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
c. Die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonsti¬gen Trägern öffentlicher Belange sind nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
d. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen; bei der Be¬teiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB ist hierauf jeweils hinzuweisen.
e. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Auslegung nach § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB wird in Kürze durchgeführt werden; hierzu erfolgt eine neuerliche Bekanntmachung.
Gemeinde Biebelried
Hoh, Erster Bürgermeister
Kitzingen, 23.12.2016