Gemeinde Biebelried
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Bekanntmachung

Biebelried, den 02.02.2017

Die Gemeinde Biebelried hat in ihrer Sitzung am 06.12.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Mainstockheimer Weg, 1. Änderung", OT Biebelried beschlossen. Der Gel­tungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgen­dem Lageplan (nicht maßstäblich), der wesentlicher Bestand­teil dieses Beschlusses ist.

 

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flur-Nrn.:

117, 117/1, 117/2, 117/3, 117/4, 117/5, 117/6, 139/1, 139/2, 139/3, 139/4, 141, 9060/2, 9060/3 und 9060/4 der Gemar­kung Biebelried.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes zielt auf die Regelung einer sachgerechten Erschließung und die Sicherstellung ei­ner geordneten städtebaulichen Bebauung ab. Ferner ist beabsichtigt, die Bebauung im Ortsbereich - im Sinne des Ladesentwicklungsprogramms Bayern - zu verdichten.

Zum Verfahren hat die Gemeinde folgende Festlegungen getroffen

1.    Die Planänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) zur Nachverdichtung - ohne Durchführung einer Umweltprü¬fung - durchgeführt. Die Gemeinde stellt fest, dass die Vor¬aussetzungen hierfür gegeben sind:
a.    Als zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der BauNVO werden weniger als 20 000 Quadratmeter zulässige Grundfläche festgelegt, nämlich ca. 1.200 qm Grundfläche.
b.    Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge¬setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Lan¬desrecht unterliegen, wird nicht begründet.
c.    Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes wer¬den durch den Bebauungsplan nicht berührt.

2.    Zum Verfahren werden folgende Festlegungen getroffen:
a.    Von einer frühzeitigen Unterrichtung / Erörterung nach § 13 a  Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
b.    Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist die Auslegung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
c.    Die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonsti¬gen Trägern öffentlicher Belange sind nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.
d.    Von einer Umweltprüfung wird abgesehen; bei der Be¬teiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB ist hierauf jeweils hinzuweisen.
e.    Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

 

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 1    BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Auslegung nach § 13 a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 2    Abs. 2 BauGB wird in Kürze durchgeführt werden; hierzu erfolgt eine neuerliche Bekanntmachung.
 

Gemeinde Biebelried                        

Hoh, Erster Bürgermeister

Kitzingen, 23.12.2016