Mütterrente kommt nicht immer von allein
Seit 1. Juli 2014 ist die sogenannte Mütterrente in Kraft. Um die verbesserten Regeln für Kindererziehungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, brauchen Mütter von Kindern, die vor 1992 geboren sind, nichts zu unternehmen, sofern sie bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen. Sie erhalten dann „von Amts wegen" einen Rentenzuschlag, der pro Kind 28,14 Euro (West) und 25,74 Euro (Ost) im Monat ausmacht. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach dem alten Recht die fünfjährige Wartezeit für eine Rente nicht erfüllt war. Weil bisher für vor 1992 geborene Kinder nur jeweils ein Jahr angerechnet wurde, begründete die Erziehung von bis zu vier Kindern noch keinen Anspruch auf Altersrente, sofern keine Zeiten - beispielsweise aus einer Beschäftigung hinzukamen. Gerade bei Bäuerinnen, die zeitlebens im landwirtschaftlichen Familienbetrieb gearbeitet und Kinder großgezogen haben, dürfte dies häufig der Fall sein. Nach neuem Recht werden für vor 1992 geborene Kinder zwei Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ein Anspruch auf Altersrente besteht nun bereits dann, wenn zwar keinerlei rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, aber mindestens drei Kinder erzogen worden sind. Frauen, für die das zutrifft, sollten unbedingt einen Antrag auf Altersrente stellen. Im Übrigen können auch Mütter, die zwei vor 1992 geborene Kinder haben, eine Altersrente bekommen, wenn sie noch freiwillige Beiträge nachzahlen. Dazu sollten sie sich vom Rentenversicherungsträger beraten lassen. Auch für Frauen, die ansonsten in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) versichert sind, werden Kindererziehungszeiten nur in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Deshalb sollte der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.